Die jetzt gefundene Regelung zum Fracking ist ein Riesenerfolg und der Durchbruch nach jahrelangen Verhandlungen. Es bedeutet: Kein Fracking in NRW!

Das wurde erreicht durch ein großes Engagement der Zivilgesellschaft und durch die vielen Rückmeldungen von zumeist kritischen Bürgerinnen und Bürgern in den Wahlkreisen. Die Fraktion der SPD im Bundestag hat diese Anregungen aufgenommen und das vorliegende Gesetzespaket durchgesetzt, das Fracking wie in den USA verbietet.

Es hat sehr lange gedauert bis nach der Einbringung des Gesetzespakets im Mai 2015 jetzt die abschließende Beratung erfolgen kann. Von einem Eilverfahren, wie von einigen behauptet, kann also keine Rede sein – im Gegenteil. Ein Skandalisieren von politischen Entscheidungen im Bundestag im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft, wie sie von wenigen Umweltverbänden betrieben wird, hilft in der Sache nicht weiter, sondern offenbart nur die Schwäche der Argumentation. Es war höchste Zeit, dieses Gesetz auf den Weg zu bringen und wir sind froh, dass uns der Abschluss gelungen ist.

Nun zur Sache selbst: Die SPD-Bundestagsfraktion hat auf der Grundlage des Koalitionsvertrages mit CDU und CSU ein optimales Ergebnis erzielt. Und das gegen heftige Widerstände der Wirtschaftspolitiker in der CDU/CDU-Bundestagsfraktion. Im Ergebnis gibt es jetzt eine doppelte Sperre gegen das Fracking im Schiefer- und Kohleflözgestein wie wir es aus den USA kennen. Zum einen gibt es ein unbefristetes Verbot, das Ende 2021 vom Bundestag überprüft werden soll. Nur eine Mehrheit des Bundestages kann das Verbot wieder aufheben. Ansonsten besteht das Verbot weiter. Bis dahin können maximal vier Probebohrungen durchgeführt werden. Zum anderen haben – als zweite Absicherung – die jeweiligen Bundesländer die Möglichkeit die Probebohrungen zu untersagen. Die sozialdemokratische Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen Hannelore Kraft hat bereits erklärt, davon Gebrauch zu machen.

Für uns als SPD war es zentral, dass der Deutsche Bundestag über das weitere Verfahren zum Fracking im Schiefergestein entscheidet. Auch damit haben wir uns gegenüber CDU und CSU durchgesetzt. Das war uns wichtig, weil wir nicht wollten, dass sich demokratisch legitimierte Abgeordnete ihrer Verantwortung entledigen. Wir sind insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern in unserem Wahlkreis verantwortlich und wollen uns dem stellen.

Bevor die Fracking-Debatte vor einigen Jahren begann, gab es bereits Erdgasförderung in Deutschland, hauptsächlich in Niedersachsen. Dort wurde über fünfzig Jahre ebenfalls eine Art Fracking betrieben, die sich aber fundamental von dem Fracking unterscheidet, das wir aus den USA kennen. Ohne diese Art des zusätzlichen Frackings in der herkömmlichen Erdgasförderung würde diese über kurze Zeit zum Erliegen kommen.

Wir wissen, dass auch die herkömmliche Erdgasförderung mit Risiken verbunden ist. Unser Ziel war und ist es aber nicht die Erdgasförderung in Deutschland komplett zu beenden. So sehen es auch die Landtagsfraktionen von Bündnis90/Die Grünen in Niedersachsen und Baden-Württemberg wo sie in Regierungsverantwortung sind und in entsprechenden Landtagsentschließungen bzw. in Koalitionsverträgen, wo sie klar zwischen unkonventionellen und konventionellen Erdgas unterscheiden.

Mit dem neuen Gesetzespaket gibt es aber neue Regelungen auch für diese Form der Erdgasförderung. Wie z. B. in meinem Wahlkreis in Hamm vorgesehen. Ein einfaches „Frackingverbot“ hätte hier nichts erreicht. Dazu gehören mehr Prüfungen auf umweltverträgliche Formen der Förderung und der Entsorgung von Abfällen und eine bürgerfreundlichere Regelung bei Erdbebenereignissen durch eine Umkehrung der Beweislast.

 

Zur Einschätzung des Erfolges empfehle ich die Kommentare in der Süddeutschen Zeitung und der TAZ vom 21. Juni 2016

http://taz.de/Kommentar-Geplantes-Fracking-Gesetz/!5315884/

http://www.sueddeutsche.de/politik/fracking-bohren-verboten-1.3044606

 

Aus meiner Sicht haben wir als SPD nicht nur unser Bestes gegeben, sondern waren auch sehr erfolgreich. Für Deutschland ist das Gesetzespaket ein Stoppschild für Fracking wie von der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger gewünscht. Und es gibt auch ein international vielbeachtetes Signal, dass Deutschland die Energiewende ohne Fracking vorantreibt.

Hier die Kernpunkte des Regelungspakets zum Thema Fracking im Detail:

1. Fracking im Schiefergas
 Unbefristetes Verbot für Fracking im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Koh-leflözgestein zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas und Erdöl
 Expertenkommission begleitet Probebohrungen wissenschaftlich und berichtet dem Bundestag
 Im Jahr 2021 überprüft der Deutsche Bundestag auf der Grundlage des bis dahin vor-liegenden Standes von Wissenschaft und Technik die Angemessenheit des Verbots
 Probebohrungen: Nur mit Zustimmung der betroffenen Landesregierung, nur maximal vier Erprobungsmaßnahmen bundesweit sind zulässig
2. Schärfere Regeln für herkömmliche Erdgas-und Erdölförderung
2.1 Ausweitung UVP

Für alle Fracking-Maßnahmen zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas wird eine verbindliche Umweltverträglichkeitsprüfung – und damit eine zwingende Öffentlichkeits-beteiligung – in der UVP-Verordnung Bergbau eingeführt. Entsprechendes gilt auch für Boh-rungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Geothermie, wenn wassergefährdende Stoffe eingesetzt werden oder das Vorhaben in einer Erdbebenzone liegt
2.2 Ausweitung Schutzgebiete
Kein Fracking in oder unter
a. festgesetzten Wasserschutzgebieten,
b. festgesetzten Heilquellenschutzgebieten,
c. Gebieten, aus denen über oberirdische Gewässer Oberflächenabfluss
aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die öf-fentliche Wasserversorgung entnommen wird oder
bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,
d. Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversor-gung,
e. Einzugsgebieten von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz oder
f. Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen, Heilquellen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln
g. Naturschutzgebieten sowie Natura 2000-Gebiete, in denen die Errichtung von Anlagen für Fracking-Vorhaben untersagt ist, um den Schutz dieser besonders empfindlichen Gebiete sicherzustellen.

2.3 Transparenz – Es wird ein Register im Internet eingerichtet. Hier werden alle Stoffe aufgeführt, die bei Fracking oder Ablagerung von Lagerstättenwasser verwendet werden.

2.4 Einvernehmen mit den Wasserbehörden ist immer notwendig bei Fracking oder Ab-lagerung von Lagerstättenwasser.

2.5 Lagerstättenwasser

 Stand der Technik muss eingehalten werden.
Die untertägige Einbringung des Lagerstättenwassers ist nicht zulässig, es sei denn der Unternehmer bringt das Lagerstättenwasser in druckabgesenkte kohlenwas-serstoffhaltige Gesteinsformationen ein,
 die in Fällen der Ablagerung gewährleisten, dass das Lagerstättenwasser si-cher eingeschlossen ist, oder
 in denen das Lagerstättenwasser, sofern es nicht abgelagert wird, sicher ge-speichert ist und ohne die Möglichkeit zu entweichen erneut nach über Tage gefördert werden kann. Der Unternehmer hat nicht unter Tage eingebrachtes Lagerstättenwasser als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. Im Fall des untertätigen Einbringens hat die zuständige Behörde unter Beachtung des Standes der Technik festzulegen, ob aufgrund der Zusammensetzung des Lagerstätten-wassers und der Beschaffenheit der Gesteinsformation, in die das Lagerstättenwasser eingebracht werden soll, vor dem Einbringen unter Tage eine Auf-bereitung des Lagerstättenwassers erforderlich ist und welche Maßnahmen der Unternehmer hierzu vorzunehmen hat.
 Lagerstättenwasser – Übergangsvorschrift für bestehende Anlagen
 Beim Bestandsschutz für Anlagen für die Versenkung von Lagerstättenwasser ist zwischen zwei Sachverhalten zu unterscheiden: Die Versenkung in den oberflächennahen Kalkarenit gilt künftig nicht mehr als Stand der Technik und ist damit spätestens nach folgender Übergangsfrist verboten. Bereits genehmigte Versenkbohrungen sind fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung außer Betrieb zu nehmen, wenn der Betreiber einen grundsätzlich genehmigungsfähigen Antrag für ein neues Entsorgungskonzept vorlegt. Macht er dies nicht, endet die Übergangsfrist nach drei Jahren. Dasselbe gilt grundsätzlich für vereinzelt bestehende Anlagen in Wasserschutz/Heilquellenschutzgebieten.
 Alle anderen bestehenden Anlagen zur Lagerstättenwasser-Ablagerung benötigen keine wasserrechtliche Genehmigung, wenn ein bestandskräftig zugelas-sener Betriebsplan vorliegt. Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Fracking-Gesetzes sind die neuen regelmäßigen Überwachungspflichten für möglicherweise betroffene Gewässer als Anforderungen in den Hauptbetriebsplä-nen aufzunehmen.
Keine Verpressung von Flow Back
Die eingesetzte Frackflüssigkeit darf insgesamt maximal schwach wassergefährdend sein.

2.6 Stand der Technik für Bohrungen:
Die Regeln des §22b Allgemeine Bundesbergverordnung gelten auch für konventionelles Fracking. Das heißt, dass der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten hat, die Integrität des Bohrlochs sicherstellen muss, in Erdbebenzonen 1 bis 3 ein seismologisches Basisgutachten erstellen muss und die Methanfreisetzung überwachen muss.
2.7 Beweislastumkehr
Die Bergschadenshaftung wird auf den Bohrlochbergbau und Kavernen ausgeweitet. Somit gilt diese Änderung auch für die konventionelle Förderung. Zudem soll die Bergschadensver-mutung, die eine Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten enthält, künftig auch bei Erd-beben zur Anwendung kommen können.
2.8 Schlichtungsstellen
Der Bundestag fordert die Bundesländer auf, soweit noch nicht vorhanden, kostenfreie und transparente Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten betreffend Schadensersatzforderungen für durch bergbauliche oder bergbauverwandte Tätigkeiten entstandene Schäden einzurichten.
2.9 Wie werden die Vorschriften überwacht?
 Es ist ein umfassender Ausgangszustandsbericht zu erstellen.
 Die Identität sämtlicher eingesetzter Stoffe sowie ihre voraussichtliche Menge sind offenzulegen.
 Es findet ein Grund- und Oberflächenwassermonitoring statt.
Rückflüsse und Bohrlochintegrität werden überwacht.
Es gibt eine Berichtspflicht an die zuständige Behörde.