Meinungsbarometer.info ist das Fachdebattenportal der Digitalen Welt. Es spiegelt branchenübergreifend Meinungen und Stimmungen wider. In diesen Interview bin ich zum Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) befragt worden:elektrog_slider_01-514x276

So richtig wird sich erst zeigen, ob das neue ElektroG zu einer höheren Rückgabe-Quote führt. Der SPD-Experten Michael Thews sieht den bürokratischen Aufwand, er hält „ihn aber im Hinblick auf die umwelt- und ressourcenpolitischen Ziele, die erreicht werden sollen, für vertretbar.“ Bei der Evaluierung sollte dennoch auf konkrete Formulierungen geachtet werden.


Die Übergangsregelungen für das ElektroG sind ausgelaufen. Wie schätzen Sie die bislang erfolgte Umsetzung ein?
Soweit ich als Bundestagsabgeordneter, der ja nicht direkt vor Ort für den Vollzug zuständig ist, das beurteilen kann, scheint die bisherige Umsetzung der neuen Regelungen, die am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten sind, grundsätzlich gut zu laufen. Mir wurde vom Bundesumweltministerium berichtet, dass bisher keine größeren Probleme bekannt sind.
Die letzte Übergangsfrist, die sich auf die Rücknahmepflichten der Händler bezieht, ist erst am 24. Juli 2016 abgelaufen. Daher ist es noch zu früh, die Umsetzung dieser Regelungen zu beurteilen. Aktuell haben sich ca. 2.600 Händler bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register angemeldet. Durch diese Händler wurden ca. 4.800 Rücknahmestellen, bei denen die VerbraucherInnen ihre Altgeräte zurückgeben können, angezeigt.

In dem Fall der beiden großen Unternehmen, gegen die die Deutsche Umwelthilfe (DUH) Rechtsverfahren wegen mangelnder Umsetzung der Rücknahmepflicht beziehungsweise der Informationspflicht eingeleitet hat, wird sich zeigen, ob die Unternehmen tatsächlich rechtswidrig gehandelt haben. Ich gehe davon aus, dass die Unternehmen, falls die Vorwürfe zutreffen sollten, ihr Verhalten schnell ändern werden. Ebenso bin ich der festen Überzeugung, dass es sich bei den weiteren Fällen von mangelnder Umsetzung, die die DUH anmahnt, um Anlaufschwierigkeiten handelt. Die Unternehmen werden schon wegen des negativen öffentlichen Interesses gut daran tun, die Regelungen schnellstmöglich vollständig umzusetzen.

Es wird sich dann auch erst in den nächsten Monaten zeigen, welche Auswirkungen die Rücknahmepflichten im Handel auf die Erfassungsmengen haben werden.

Das ElektroG gilt für Händler mit Lager, Versand- und Verkaufsflächen ab 400 qm. Sehen Sie hier noch Änderungsbedarf?
Auch diese Frage wird sich erst im Laufe der nächsten Zeit beantworten lassen. Die neue Pflicht zur Rücknahme durch diese Händler besteht ja erst seit gut einem Monat. Im Übrigen möchte ich auf die Gesetzesbegründung verweisen, wonach die Bundesregierung die Wirkung der neuen Rücknahmepflicht der Vertreiber mit einer Lager, Versand- und Verkaufsflächen ab 400 qm spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes evaluieren und ggf. weitere Schritte ableiten wird. Ich denke aber, dass diese Regelung in der Praxis vielleicht weniger relevant wird als es jetzt scheint, da unter Umständen auch kleinere Geschäfte freiwillig Elektroaltgeräte schon aus Gründen der Kundenbindung zurücknehmen werden.

Im Zusammenhang mit der Berechnung der Verkaufsfläche im stationären Handel und der Versand- und Lagerfläche im Onlinehandel gab es im Vorfeld offenbar zahlreiche Auslegungsfragen, die zwischen Bundesumweltministerium und betroffenen Verbänden diskutiert wurden. Inzwischen liegt entsprechendes Informationsmaterial für die Vertreiber vor, das ihnen erleichtert, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bei einer weiteren Novelle des ElektroG wäre zu überlegen, ob diese diskutierten Auslegungsfragen aus Gründen der Rechtsklarheit im Gesetztestext konkretisiert werden sollten.

Kleingeräte müssen Händler auch dann zurücknehmen, wenn der Verbraucher kein Neugerät gekauft hat. Wie hat sich diese Regelung in der Testphase bewährt?
Diese Regelung gilt auch erst seit dem 24.7.2016, so dass es für eine Beurteilung hier ebenfalls noch zu früh ist.

Kritiker des Gesetzes beklagen den bürokratischen Aufwand für den Händler. Wie stehen Sie dazu?
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass wir in Deutschland europarechtliche Vorgaben durch die WEEE-Richtlinie umsetzen mussten. Um jedoch den Aufwand für kleine und mittelständische Unternehmen soweit wie möglich zu reduzieren, haben wir in Abweichung der europarechtlichen Vorgaben die Rücknahmepflicht bereits ausschließlich auf große Händler beschränkt. Darüber hinaus sehe ich den bürokratischen Aufwand, halte ihn aber im Hinblick auf die umwelt- und ressourcenpolitischen Ziele, die erreicht werden sollen, für vertretbar. Durch die Neuerungen sollen größere Sammelmengen erzielt werden, die dann einem hochwertigen Recycling zugeführt werden. Das ist im Hinblick auf die fachgerechte Entsorgung der in den Elektroaltgeräten enthaltenen Schadstoffe, den Erhalt wichtiger Metalle, Edelmetalle sowie seltener Erden und zur Eindämmung des illegalen Elektroschrottexports, der zu katastrophalen Umweltschäden in Entwicklungsländern führt, alternativlos.

Durch die Rücknahmepflicht der Vertreiber, können diese übrigens auch Erlöse erzielen, da sie die zurückgenommenen Altgeräte grundsätzlich auch selber verwerten können.